Bauleitpläne im Verfahren

Hier erhalten Sie Informationen zu den aktuell laufenden Bauleitplanverfahren der Stadt Vechta. Von der Aufstellung eines Bebauungsplans bis zum Beschluss.

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Fragen und Antworten

Bauleitpläne sind (1.) der vorbereitende, das ganze Gemeindegebiet umfassende Flächennutzungsplan (FNP) sowie (2.) der aus dem FNP entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung betreffen, zu den überbaubaren Bereichen und zu den Verkehrsflächen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke und ist damit allgemein verbindlich.

Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen. 

Formal beginnt das „Leben“ eines Bebauungsplanes mit dem Aufstellungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss wird vom Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen bzw. vom Verwaltungsausschuss des Stadtrates gefasst. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird die Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet zu erarbeiten und das für die späteren Entscheidungen wichtige und relevante Material zusammen zu tragen. In der Folge prüft die Verwaltung, ob dieses Gebiet überhaupt beplanbar ist und entwickelt erste Ideen für die Gestaltung. Zu den hier vorgestellten Verfahren liegend daher bisher nur grundlegende Informationen vor. Die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben ist für die folgenden Beteiligungsschritte vorgesehen.

Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden Sie so umfassend wie möglich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Inhalte der von der Stadt in Aussicht genommenen Bauleitplanung, der in Betracht kommenden Varianten und der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig unterrichtet.

Dabei erhalten Sie, als Bürgerinnen/ Bürger, und die Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, weil die Stadt frühzeitig die Konsequenzen der Planung aus Sicht der Bürger kennenlernen möchte.

Eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht für die Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung. Durch Abwägung hat die planende Gemeinde über den erforderlichen Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Seit 2004 ist für alle Bauleitpläne eine in das Aufstellungsverfahren integrierte Umweltprüfung obligatorisch.

Während der öffentlichen Auslegung können die Bürger überprüfen, wie ihre Belange in der Planung berücksichtigt worden sind. Es besteht die Möglichkeit, nochmals Anregungen vorzutragen. Auslegungsfrist und Auslegungsort (in der Regel im Rathaus der Stadt Vechta) werden in der Oldenburgischen Volkszeitung bekannt gemacht. Auch die Träger öffentlicher Belange werden erneut gehört. Die öffentlichen und privaten Belange werden schließlich vom Rat der Stadt gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Nach dem Abwägungsprozess beschließt der Rat den Bauleitplan als Satzung.

Aktuelle Bauleitpläne: Frühzeitige Beteiligung

Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden Sie so umfassend wie möglich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Inhalte der von der Stadt in Aussicht genommenen Bauleitplanung, der in Betracht kommenden Varianten und der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig unterrichtet.

Dabei erhalten Sie, als Bürgerinnen/ Bürger, und die Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, weil die Stadt frühzeitig die Konsequenzen der Planung aus Sicht der Bürger kennenlernen möchte.

Bebauungsplan Nr. 176 „Ortskern Oythe“

Verfahren:
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

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104. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 52L „An der Ohe/ Kornstraße II“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung

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104. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 52L „An der Ohe/ Kornstraße II“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung

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107. Änderung des Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie“ – Teilbereich Holtrup

Verfahren:
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 93 „Südlich Schweriner Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker Damm“ § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §13a BauGB

Verfahren:
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §13a BauGB

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