Grundstückszufahrten

Die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs ist zu wahren und Verkehrsgefährdungen sind zu vermeiden. Grundstückszufahrten beinhalten insbesondere für Rad fahrende Kinder eine Gefahrenquelle.

Nach § 20 NStrG i.V. mit § 5 NBauO besteht für jedes Grundstück ein Anspruch auf eine Zufahrt. Eine zweite Grundstückszufahrt kann nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Die maximale bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks oder die Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs sind keine hinreichenden Begründungen für das Anlegen weiterer Grundstückszufahrten.

Grundsätzlich sind Einzelzufahrten für PKW auf eine Breite von max. 4,00 m zu beschränken!