Anliegerinnen und Anlieger sind dazu verpflichtet, im Bereich ihrer Grundstücke den Schnee von den Geh- und Radwegen zu räumen und Eisglätte zu beseitigen. Dies regeln die Straßenreinigungs-Satzung und Straßenreinigungs-Verordnung der Stadt Vechta, die auf der Homepage unter www.vechta.de/ortsrecht im Menüpunkt „F – Straßen“ abrufbar sind. Wichtige Fragen werden zudem auf der Seite www.vechta.de/glatteis beantwortet.
Im Ortsrecht heißt es unter anderem: „Bei Glatteis und Schneeglätte und sonstiger Winterglätte sind die von Schnee freizuhaltenden Flächen mit Sand oder anderen Mitteln so abzustumpfen, dass werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr ein sicherer Weg für Fußgänger und Radfahrer vorhanden ist.“ Wichtiger Hinweis: Anliegerinnen und Anlieger dürfen dazu kein Salz verwenden.
Die Stadt Vechta bittet darum, der Pflicht zur Sicherheit aller nachzukommen, die auf den Geh- und Radwegen unterwegs sind - zum Beispiel Kinder auf dem Schulweg, ältere und beeinträchtigte Menschen. Der Schnee sollte keinesfalls auf die Straße befördert werden, die der städtische Winterdienst bekanntlich räumt, damit diese sicherer werden. Einfache Lösung: Den Schnee an geeigneter Stelle auf dem eigenen Grundstück anhäufen.
Der Bauhof der Stadt Vechta verrichtet den Winterdienst ebenfalls nach den Vorschriften in der Reinigungsverordnung. In welcher Reihenfolge die Straßen freigeräumt werden, orientiert sich an der Verkehrsbedeutung. Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung werden nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (Schneehöhen über 20 cm oder extremer Glätte) geräumt bzw. gestreut.
Der Winterdienst des Bauhofs der Stadt Vechta umfasst laut Verordnung im Einzelnen:
a) den Winterdienst auf den Radwegen an übergeordneten Straßen wie Lattweg, Falkenweg, An der Gräfte, Franz-Vorwerk-Straße, Wintermarsch, Rombergstraße, Driverstraße, Diepholzer Straße, Ravensberger Straße, Windallee und weiteren Straßen je nach Lage.
b) das Bestreuen der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr bei Schnee- und Eisglätte.
c) die Schneeräumung auf den Fahrbahnen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
d) das Freihalten der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Wartehäuschen sowie der Zugänge von Eis und Schnee.
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