Erklärung über die gemeinsame Sorge

Das Sorgerecht ist die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhalten beide Eltern kraft Gesetz mit der Geburt das gemeinsame Sorgerecht.

Bekommt ein unverheiratetes Paar ein Kind, geht das alleinige Sorgerecht an die Mutter, wenn kein gemeinsames Sorgerecht erklärt wurde. Nur das Jugendamt des Landkreises Vechta kann diese Erklärunbg aufnehmen, nicht das Standesamt (siehe auch "So geht es zum gemeinsamen Sorgerecht" unten). 

Beim Sorgerecht ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt oder um eine nicht alltägliche Entscheidung, die den Lebensweg des Kindes bestimmt oder massiv dessen Interessen berührt. Ein typischer Fall ist, dass die Eltern gemeinsam beschließen, welche weiterführende Schule das Kind nach der Grundschule besuchen soll.

Ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten darf keine nicht alltägliche Entscheidung über die Zukunft eines Kindes getroffen werden.

Das gemeinsame Sorgerecht besteht über die Trennung und Scheidung der Eltern hinaus fort.

So geht es zum gemeinsamen Sorgerecht:

  1. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft bereits anerkannt wurde!
  2. Beide Elternteile erklären gemeinsames Sorgerecht vor dem Jugendamt oder vor einem Notar.

Möchten Sie beide Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die gemeinsame Sorge) an einem Termin abgeben, wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt des Landkreises Vechta oder einen Notar. Denn dort können beide Erklärungen aufgenommen werden. Beim Standesamt können Sie nur die Vaterschaft anerkennen.

Tipp: Unverheiratete Paare können auch schon vor der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Da beide Partner zum Termin beim Jugendamt anwesend sein müssen, empfiehlt es sich, den Termin noch vor der Geburt wahrzunehmen. Dadurch haben die frisch gebackenen Eltern weniger Stress, wenn das Baby geboren ist.