Namensführung der Kinder

Vorname des Kindes:
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den oder die Vornamen/n für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest. In Deutschland muss der gewünschte Name ein anerkannter Vorname sein! Sollten Sie einen außergewöhnlichen Namen wünschen, legen Sie am besten einen entsprechenden Nachweis vor.

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, hat die Mutter des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes.

Die Vornamensgebung lässt sich später, auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde, nicht mehr ändern: Die Vornamen stehen in der Regel mit der Beurkundung für alle Zeiten fest. Deshalb überlegen Sie genau, ob die gewählten Vornamen des Kindes auf Dauer nicht zu einem Problem, insbesondere für Ihr Kind werden. 

Familienname des Kindes
Hinsichtlich der Bestimmung des Familiennamens ist in zwei Fällen zu unterscheiden:

Die Eltern sind miteinander verheiratet
Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen.

Führen sie keinen Ehenamen, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.

Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft bereits anerkannt wurde!

Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Hat das Kind bei der Beurkundung der Geburt als Geburtsnamen den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und heiraten die Eltern später (damit gemeinsame Sorge kraft Gesetzes) oder begründen sie die gemeinsame Sorge durch Erklärung beim Jugendamt, so können die Eltern binnen drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.

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