Grundsicherung im Alter

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und die weiteren Voraussetzungen zum Stellen eines Antrages erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ein Antrag ist bei der Stadt Vechta im Amt für Soziale Dienste, Senioren und Integration zu stellen.

Fragen und Antworten

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, tritt ein, wenn entweder aus Altersgründen oder bei Erwerbsminderung nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben bzw. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn durch den Rentenversicherungsträger festgestellt wurde, dass Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dieses setzt voraus, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Bei der Grundsicherung werden Kinder bzw. Eltern erst ab einem Einkommen von 100.000 € pro Jahr zum Unterhalt herangezogen.

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag inkl. der dazugehörigen Anlagen
  • Personalausweis/Reisepass
  • Kontoauszüge der letzten Nachweise oder Policen aller Versicherungen (z.B. Lebensversicherung, KFZ-Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Baussparverträge)
  • Sparbücher (falls vorhanden)
  • Fahrzeugschein (falls Fahrzeug vorhanden)
  • Mietvertrag
  • Letzte Nebenkostenabrechnung
  • Heizkostennachweis
  • Einkommensnachweise aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. Rentbescheide)