Genehmigungsverfahren

Für ein Wohngebäude jeglicher Art, ist im Vorfeld eine baurechtliche Genehmigung in Form eines Bauantrages oder einer Mitteilung einzuholen. Um Herr der gesamten Informationsflut zu werden, benötigen Sie einen bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser, welcher nicht nur für Sie einen Bauantrag einreichen kann, sondern Ihnen mit seinem Fachwissen zur Seite steht.

Ziel der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist es, Ihnen eine positive Rückmeldung zu geben, in Form einer Baugenehmigung, bzw. Bestätigung. Nach Eingang des Bauantrages hat die Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, bzw. weitere Behörden/Stellen oder Sachverständige zu beteiligen sind. Unvollständige Unterlagen und fehlende Informationen sind die häufigste Ursache für Verzögerungen im bauaufsichtlichen Verfahren.

Die Baugenehmigung ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn Ihrem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie wird Ihnen schriftlich zugestellt inkl. aller mit Genehmigungsvermerken versehenen Unterlagen.

Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung oder auch Teilbaugenehmigung bzw. Bestätigung bei Mitteilungsverfahren zugestellt wurde. Falls Ihr Vorhaben nicht verfahrensfrei gem. § 60 NBauO ist, ist entweder eine Mitteilung gem. § 62 NBauO oder ein Bauantrag gem. § 63 NBauO einzureichen.

Die Möglichkeit, eine Mitteilung einzureichen, besteht nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Kleinsiedlungsgebiete, reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festgesetzt sind.

Für Bauvorhaben in allgemeine Wohngebiete WA können Mitteilungen nach § 62 NBauO eingereicht werden.

Bitte beachten: Im Unterschied zu einem Bauantrag tragen bei einer Mitteilung der Bauherr und der Entwurfsverfasser die Verantwortung zur Einhaltung des öffentlichen Baurechts.