Vergabekriterien

Kriterien der Stadt Vechta für die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser im gesamten Gebiet der Stadt Vechta
(gemäß Beschluss des Rates der Stadt Vechta vom 22.06.2016, 12.04.2021 und 31.05.2021)

Die Stadt Vechta ist bestrebt, der Bevölkerung Wohnbaugrundstücke zu bezahlbaren Konditionen zur Verfügung zu stellen. Um das Gesamtinteresse der Stadt Vechta zu berücksichtigen, sollen die Grundstücke, die für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Verfügung stehen, an Interessenten vergeben werden, die einen Bezug zu Vechta haben.  

Die Vergabe der Grundstücke erfolgt daher entsprechend der nachfolgenden Regelungen:

1. Antragsberechtigter Personenkreis
Es können sich nur volljährige, natürliche Personen bewerben, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Seit mindestens einem Jahr in Vechta mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  • In der Vergangenheit mindestens 3 Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Vechta gemeldet oder
  •  Arbeitsplatz in Vechta.

sowie:

  • Keinen zu Wohnzwecken nutzbaren Grundbesitz in Form von Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern in der Stadt Vechta als Eigentümer oder Erbbauberechtigte.
    Ausnahme: Vorhandener Grundbesitz wird spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsabschluss und gesicherter Erschließung veräußert. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.

Entsprechende Nachweise (Meldebescheinigung, Durchschrift des Arbeitsvertrages) sind bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.

2. Finanzierung
Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen (Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. 

3. Vermietung
Die Vergabe erfolgt ausschließlich zur Eigennutzung (keine Mietobjekte).
Ausnahme: In Fällen der Doppelhausbebauung (siehe dafür vorgesehene Flächen im Bebauungsplan) kann eine Doppelhaushälfte vermietet werden.

4. Stichtag
Für die Ermittlung der Kriterien sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Danach eingetretene Veränderungen können von der Stadt Vechta nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden. 

5. Vertragsbedingungen
a)    Kaufvertrag:
Die Grundstückserwerber verpflichten sich, das Grundstück für zehn Jahre ab Bezugsfertigkeit* selbst mit Hauptwohnsitz zu nutzen und das Grundstück nicht weiter zu veräußern oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere solche, die Dritte zur Grundstücksnutzung berechtigen, zu treffen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist eine Nachzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 50 €/qm zu entrichten.

b)    Erbbaurechtsvertrag:

  • Vertragsdauer 99 Jahre
  • Erbbauzins   1. und 2. Jahr    1,5 %
                        3. bis 6. Jahr     2,0 %
                        ab dem 7. Jahr  2,5 %
  • Anpassung des Erbbauzinses gemäß Lebenshaltungskostenindex bei Veränderung um mehr als 10 v.H.
  • Anpassung kann frühestens drei Jahre nach Abschluss des Vertrages und sodann jeweils frühestens drei Jahre nach der letzten Anpassung erfolgen
  • Ankaufsrecht nach 20 Jahren
  • satzungsgemäße Beiträge sind bei Vertragsabschluss in einer Summe zu entrichten.

c)    Die Käufer/Erbbaurechtsnehmer verpflichten sich, innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss/gesicherter Erschließung auf dem erworbenen Grundstück ein selbstgenutztes, bezugsfertiges Wohngebäude zu errichten und sich dort mit Hauptwohnsitz anzumelden. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bauverpflichtung behält sich die Stadt Vechta ein mit Vormerkung im Grundbuch gesichertes Wiederkaufsrecht vor.

6. Rechtliche Hinweise
Diese Vergabekriterien begründen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch. Die Stadt Vechta behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen von den vorstehenden Richtlinien abzuweichen.

*Maßgeblich ist hier das im Einwohnermeldekataster vermerkte Einzugsdatum/Datum der Um- bzw. Anmeldung.