Namensänderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das Standesamt ist typischer Weise zuständig für die Namenserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wie:

  • Namensbestimmung von neugeborenen Kindern
  • Namensänderung bei familienrechtlichen Vorgängen wie Eheschließung, Ehescheidung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, usw.
  • Namensführung aufgrund des Status als Spätaussiedler und Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Sofern eine Änderung des Namens nicht nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts (BGB) möglich ist, muss diese als öffentlich-rechtliche bzw. behördliche Namensänderung beantragt werden.

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