Anerkennung der Vaterschaft

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat und keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Achtung! Ist die Kindesmutter verheiratet, gilt der Ehemann als Vater des Kindes, auch wenn er es biologisch nicht ist. Details erhalten Sie im Standesamt.

Die Vaterschaftsanerkennung sollte möglichst vor der Geburt gemacht werden und ist kostenlos (gilt nur für das Standesamt und Jugendamt).

Rechtliche Auswirkung

  • Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
  • Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet.
  • Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft nicht vor der Geburt erklärt haben, kann dies aber auch jederzeit danach erfolgen. Der Vater wird dann ggf. anschließend nachgetragen.

Verfahren
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf die Zustimmung der Kindesmutter und muss daher persönlich von beiden Elternteilen

  • beim Standesamt
  • beim Jugendamt oder
  • bei einem Notar erfolgen.

Achtung! Ist die Kindesmutter und/oder der Kindesvater noch minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter (bei gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile) zustimmen. Die Zustimmung kann in einem gemeinsamen Termin oder aber auch in getrennten Terminen erklärt werden.

Direkt zur Terminvergabe im Rathaus Online